A.
Einleitung
B. Geschichte des Amateurfunks
I. Kabelgebundene Telegraphie 1830-1895
a) Technische Entwicklung
b) rechtliche Folgen
II. Anfänge der Funktechnik 1895-1910
a) Technische Entwicklung
b) rechtliche Folgen
III. Anfänge des Amateurfunks 1910-1918
a) Technische Entwicklung
b) rechtliche Folgen
IV. Die Zeit nach dem ersten Weltkrieg 1918-1933
a) Rechtslage nach dem ersten Weltkrieg
b) Technische Entwicklung
c) rechtliche Entwicklung
V. Die Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland 1933-1945
a) Technische Entwicklung
b) rechtliche Entwicklung (Deutschland)
VI. Die Nachkriegszeit 1945-1949
a) Technische Entwicklung
b) rechtliche Entwicklung
VII. Die fünfziger Jahre 1949-1959
a) Technische Entwicklung
b) rechtliche Entwicklung
VIII. Die sechziger und siebziger Jahre 1960-1979
a) Technische Entwicklung
b) rechtliche Entwicklung (Deutschland)
IX. Von 1980 bis heute 1980-1996
a) Technische Entwicklung
b) Rechtliche Entwicklung
X. Zukünftige rechtliche Entwicklung in Deutschland
C. Fazit
Einleitung
Der Amateurfunk kann auf eine fast so lange Geschichte wie die
Funktechnik insgesamt zurückblicken. Die Amateurfunker verbindet
weltweit die Faszination an der Funktechnik. Das Basteln und Experimentieren
am Gerät gehört genauso dazu wie die Versuche, weltweit
Kontakt über Funk aufzunehmen. Es werden Wettbewerbe über
die weitesten und meisten Funkverbindungen innerhalb bestimmter
Zeit ausgeschrieben und bei Erreichen einer Anzahl Verbindungen
mit verschiedenen Regionen "Diplome" verliehen. Um dafür
die notwendigen Funkverbindungen nachweisen zu können, werden
diese durch das gegenseitige Zusenden von sogenannten QSL-Karten
schriftlich bestätigt.
Die Funkamateure dürfen nach der Vollzugsordnung für
den Funkdienst kein wirtschaftliches Interesse am Funk haben.
Amateurfunker sollten außer in Notfällen nicht zur
Übertragung von Nachrichten (als Ersatz für das Telefon)
verwenden. Gerade in Notfällen, wenn die anderen Kommunikationsmittel
ausgefallen sind, haben aber Amateurfunker häufig wertvolle
Dienste geleistet. So haben Amateurfunker bei Überschwemmungen,
Erdbeben geholfen oder in Kriegen wie dem Golfkrieg und dem Krieg
in Bosnien aktuelle Berichterstattung aus den Krisengebieten geliefert.
Durch die Nutzung eines Teils der verfügbaren
Funkfrequenzen geraten die Funkamateure immer wieder
in Interessenskonflikte mit anderen Funkdiensten, die
durch die Staaten geregelt werden müssen. Durch
die staatliche Aufsicht ergeben sich zahlreiche juristische
Fragen im Zusammenhang mit diesem unterhaltsamen Hobby.
Es ist interessant, zubeobachten, wie die staatlichen
Organe jeweils auf den technischen Fortschritt mit dem
Erlaß von entsprechenden Normen reagieren, aber
auch wie staatliche Normen ihrerseits den Fortschritt
beeinflussen können.
Geschichte
des Amateurfunks
Kabelgebundene
Telegraphie 1830-1895
Technische Entwicklung
Nach der Entdeckung der Elektrizität wurden die optische
Telegraphie Mitte des 19. Jahrhunderts durch die elektromagnetische
Telegraphie zur Nachrichtenübertragung abgelöst. Durch
den Telegraphiercode von Samuel Morse, den er 1840 patentieren
ließ, konnten durch Ausschläge einer Magnetnadel beim
Empfänger, die auf Papier aufgezeichnet wurden, Nachrichten
übertragen werden.
Ab 1850 gab es auch internationale Telegraphenverbindungen und bereits 1857
wurde das erste Transatlantikkabel verlegt.
Rechtliche
Folgen international:
1875 wurde in St. Petersburg der erste Internationale
Telegraphenvertrag geschlossen, um die grenzüberschreitende
Telegraphie zu regeln. Hauptsächlich wurde die
Pflicht zur Nachrichtenweiterleitung an den Empfänger
vereinbart.
Deutschland:
In Deutschland wurde durch das Telegraphengesetz von
1892 das Übermitteln von Nachrichten durch technische
Einrichtungen wie zuvor das Übermitteln von Briefen
ausschließlich der Deutschen Reichspost gestattet,
d. h. es wurde in Analogie zum alten "Postregal"
ein neues "Telegraphenregal" eingeführt,
das dem Reich, in Württemberg und Bayern wegen
der eigenen Postverwaltung den Ländern zustand.
Anfänge
der Funktechnik 1895-1910
Technische Entwicklung
Die Existenz elektromagnetischer Wellen wurde bereits
von James Clark Maxwell aufgrund der Arbeiten von Michael
Faraday theoretisch vorhergesagt, als der deutsche Physiker
Heinrich Hertz in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts
diese Wellen experimenentell nachweisen konnte. Er wies
den Empfang der Wellen mit Hilfe einer offenen Drahtschleife
nach, zwischen deren Enden unter dem Einfluß wechselnder
elektrischer Felder, Funken übersprangen. Dieses
Phänomen gab dem ganzen Forschungsgebiet die Bezeichnung
"Funkentelegraphie", eine Bezeichnung, die
später in "Funk" abgekürzt wurde
und auch heute noch in den Worten "Rundfunk"
und "Amateurfunk" weiterlebt.
1897 begann der Italiener Guglielmo Marconi, Versuche
mit elektromagnetischen Wellen anzustellen, um damit
Nachrichten über größere Entfernungen
zu transportieren. Zunächst arbeitete er in Italien,
aber erst nach seinem Wechsel nach England gelang ihm
der große Durchbruch. Bereits 1901 glückte
ihm die erste Nachrichtenverbindung über den Atlantik.
Die von Marconi gegründete "Wireless Telegraph
Co." vertrieb die neue Technik an kommerzielle
Nutzer wie Schiffe und Leuchttürme.
Rechtliche
Folgen International:
Großbritannien
Bereits 1904 wurde in Großbritannien der "Wireless
Telegraphy Act" verabschiedet, der liberaler war
als das entsprechende deutsche Gesetz. Erste Lizenzen
ergingen an Fachleute wie G. Marconi und Dr. Fleming
weltweit.
Die Funktelegraphie verbreitete sich rasch auf der
ganzen Welt. Durch den Wegfall der Drahtgebundenheit
war die Funkübertragung nicht an Staatsgrenzen
gebunden. Daher wurde am 3. November 1906 ein internationaler
"Funktelegraphievertrag" in Berlin geschlossen,
der wie der Vertrag von St. Petersburg hauptsächlich
zur Weiterleitung von Nachrichten verpflichtete. Am
16.7. 1908 wurde ein Abkommen über Schiffstelegraphie
geschlossen, das auch die Hilfe in Notfällen beinhaltete.
Deutschland:
Das Telegraphenregal erstreckte man nach der Entwicklung
der drahtlosen Telegraphie und des Sprechfunkverkehrs
wie selbstverständlich auch auf diese neuen Varianten
der Nachrichtenübertragung, zuerst durch Auslegung,
ab 7. März 1908 durch die Neufassung des Telegraphengesetzes.
Die Notwendigkeit der Reglementierung läßt
sich beim Funkbetrieb sogar besser als bei der kabelgebundenen
Telegraphie 1892 begründen, da bei unkontrolliertem
Funkverkehr eine große Gefahr von gegenseitigen
Störungen besteht.
Anfänge
des Amateurfunks 1910-1918
Technische
Entwicklung
Es gab zwar auch in der Anfangszeit der Funktechnik ab 1898 schon
naturwissenschaftlich interessierte Menschen, die sich mit der
neuen Technik befaßten.
Aber erst 1910 begannen in den USA und Kanda sowie in England
Techniker und Telegraphisten in größerer Zahl damit,
Versuche mit der drahtlosen Nachrichtenübermittlung anzustellen.
Die Funktechnik breitete sich innerhalb weniger Jahre auf der
ganzen Welt aus. Nach der Entwicklung der ungedämpften Sender
begannen Radioamateure auch mit dem Senden von Sprache und Musik.
Die ersten Rundfunksender wurden von Funkamateuren betrieben,
die ein eigenes Musikprogramm sendeten, wie z.B. A. Goldsmith
in New York 1912 bis 1914.
Der erste Verein, der Radio Club of Hartford, wurde 1912 von Hiram Percy
Maxim in Connecticut gegründet. Dieser Verein begann
mit der Errichtung von Amateurfunklinien mit Relaisbetrieb
und ermöglichte damit Nachrichtenübertragung
über größere Entfernungen.
Rechtliche
Folgen International
USA
In den USA gab es für den Amateurfunk zunächst Genehmigungen
von der Marine mit dem Titel "United States Navy Issued.
Der Radio Club of Hartford wurde zu einer Keimzelle
der American Radio Relay League (ARRL), die am 6. April
1914 gegründet wurde und deren Präsident bis
1936 HP Maxim wurde.
Seit dem 13. November 1914 wurden in den USA offizielle Sendelizenzen
erteilt und bereits ein Jahr später hat das Amateurfunkerverzeichnis
der USA 1200 Einträge, 1917 sind sogar schon 4000 Amateurfunker
Mitglied der ARRL.
Seit dem Eintritt der USA in den ersten Weltkrieg wurden Amateurfunker als
Nachrichtenmittel-Spezialisten im Dienste der US Army
eingesetzt. Der private Amateursendebetrieb wurde einstweilen
ganz verboten.
Großbritannien
Die ersten Funkamateure, die mit Radiosendern experimentierten,
waren C.H. Tilsley und G. Tonkin 1910. Die Lizenzen waren aber
mit Einschränkungen versehen: Wellenlänge 1000 m oder
200 m, Sendung nur am Tage und zugelassene Reichweiten bis zu
10 Meilen (16 km).
1913 wurde die "Wireless Society of London" gegründet.
Deutschland
Die Technik gab es schon seit der Jahrhundertwende
in Deutschland, nur durften die privaten Funkinteressenten
von ihr keinen Gebrauch machen. Einzelne (später
lizenzierte) Funkamateure machten trotz des Verbotes
schon damals Sende- und Empfangsversuche.
Die Zeit nach dem ersten
Weltkrieg 1918-1933
Entgegen der bisher eingehaltenen Reihenfolge muß
diesmal vorab die Rechtslage in den USA betrachtet werden,
da diese für die weitere Entwicklung der Funktechnik
im Kurzwellenbereich entscheidend war.
Rechtslage
nach dem ersten Weltkrieg International
USA
Der Amateurfunk in den USA wurde erst am 26. September 1919 nach
dem ersten Weltkrieg wieder freigegeben.
Erstmals wurde dort die Freiheit der Funkamateure
eingeschränkt. Sie bekamen bestimmte Wellen zugeteilt,namlich
die Wellen mit einer Länge von 150 bis 200 m ausschließlich
und zwischen 200 und 275 m gemeinsam mit anderen Funkdiensten.
Auf den Wellen unterhalb von 200 m Wellenlänge,
den sogenannten Kurzwellen, war nach damaligem Erkenntnisstand
kein vernünftiger Funkbetrieb möglich, da
dort zu große Störungen auftraten.
Großbritannien
Anfang der 20er Jahre waren in Großbritannien
Wellenlängen bis herunter auf 150m zulässig.
Technische
Entwicklung
1920 begann die ARRL mit ersten Versuchen einer Transatlantikverbindung.
Aber erst ein Jahr später gelang den Amateurfunkern das gleiche
Kunststück wie 20 Jahre zuvor Guglielmo Marconi, die Funkverbindung
zwischen den USA und Europa.
Ebenfalls 1921 begann die Westinghouse Electric Company mit "breitgestreuten"
Informations- und Unterhaltungssendungen.
Durch das Abschieben der Funkamateure auf die Kurzwellenfrequenzen
wurde von den Funkamateuren viel auf diesem Gebiet experimentiert
und schon bald entdeckt, daß auf diesen Frequenzen mit der
geeigneten Technik sogar längere Verbindungen möglich
waren als auf Lang-oder Mittelwelle.
So kamen Anfang der 20er Jahre die ersten Kurzwellenverbindungen
zustande: Schon 1920 gelang es amerikanischen Funkamateuren, auf
einer Wellenlänge von 170 m zu senden, 1923 bis herunter
auf 100m. Wieder waren es Amerikaner, weil in Deutschland das
Senden noch ganz verboten war, in Großbritannien nur oberhalb
von 150 m Wellenlänge erlaubt. Im November 1923 kam dann
schließlich die erste transatlantische Kurzwellenverbindung
zustande, von Nizza nach Hartford in den USA.
Seit 1927 versuchten Funkamateure mit wechselndem Erfolg, mit
Hilfe von selbstgebauten Mikrofonen Sprechfunkverbindungen aufzubauen.
1928 wurden die ersten Erfolge mit Ultrakurzwellen
bekannt.
Rechtliche
Entwicklung International
Großbritannien
1921 wurde die seit 1913 bestehende "Wireless Society of London"
in "Radio Society of Great Britain" (RSGB)
umbenannt. 1923 wurde der Kurzwellenbereich in Großbritannien
freigegeben.
weltweit
Am 18. Juli 1925 kamen Funkamateure aus aller Welt in
Paris zusammen, um die International Amateur Radio Union
(IARU) ins Leben zu rufen.
In Washington wurde 1929 der erste Weltnachrichtenvertrag
abgeschlossen, um den grenzüberschreitenden Funk-
und Nachrichtenverkehr zu regeln. Im Funkverkehr wurden
vor allem die Frequenzen für die verschiedenen
Sender verteilt. Deutschland Im Oktober 1923 eröffnete
in Berlin der erste Rundfunksender. Dieser durfte auch
nur mit Empfängern gehört werden, die den
Stempel der Reichstelegraphen-Verwaltung, einer Abteilung
der Deutschen Reichspost, trugen.
Auch in Deutschland hatten sich inzwischen Vereine der
Funkfreunde gebildet, die auf die Freigabe des Empfänger-Selbstbaus
drängten. Am 20. Januar 1924 gab es eine Besprechung
im Reichspostministerium (RPM) zwischen den Interessenvertretern
der Vereine und der Behörde. Diese führte
zu der "Verordnung zum Schutz des Funkverkehrs"
des RPM vom 24. März 1924, auf deren Grundlage
die Verfügung des RPM vom 14.5.1924 erging, in
der die sogenannte Audion-Versuchserlaubnis für
private Errichtung einer Funkempfangsanlage und ihren
Betrieb eingeführt wurde. Dazu war eine Prüfung
der technischen Kenntnisse erforderlich, die aber von
den Vereinen eigenverantwortlich durchgeführt wurde.
Anschließend wurde dann von der Reichspost die
Genehmigung ausgestellt. Am 24.8.1925 wurde dann der
Empfängerbau von der Reichspost allgemein freigegeben.
Die ersten Sendegenehmigungen wurden erst auf weiteres
Drängen der Funkvereine, die sich mittlerweile
lose im Funkkartell zur gemeinsamen Interessenwahrung
zusammengeschlossen hatten, ab November 1924 an einzelne
Funkvereine sowie Hochschulinstitute und Industrielabors
ausgegeben, nicht jedoch an Einzelpersonen. Erste Versuche
wurden vom Oberdeutschen Funkverband in Stuttgart, vom
Funktechnischen Verein Berlin und dem Radioklub Kassel
durchgeführt. Seit Juni 1925 begann sich der Sende-
und Empfangsdienst in Deutschland zu organisieren. Es
ging nun Schlag auf Schlag. Im Juli 1925 wurde der Deutsche
Funktechnische Verband (DFTV) gegründet, im Februar
1926 der erste Deutsche Sendetag veranstaltet. Es bildete
sich der Deutsche Empfangsdienst (DED). Aus den Reihen
des DFTV formierten sich die wenigen Sendeamateure zum
Deutschen Sendedienst (DSD). Schon auf der dritten Kurzwellentagung
in Kassel am 20. März 1927 schlossen sich DED und
DSD zum Deutschen Amateur-Sende- und Empfangsdienst
(DASD) mit 13 Landesgruppen zusammen.
Der DASD kämpfte in dieser Zeit gegen das Reichspostministerium
(RPM) um die weitere Genehmigung von Empfangslizenzen. Leider
waren alle Bemühungen vergeblich und so verfiel man darauf,
mit "illegalen Tricks" den Funkamateuren in Deutschland
das Ausüben ihres Hobbys zu ermöglichen. Es wurden sogenannte
"unlis"-Rufzeichen verwendet, also nichtlizensierte
Rufzeichen, die im Gegensatz zu den offiziellen mit 6 nur aus
5 Zeichen bestanden. Da dies bald zu offensichtlich wurde, verwendete
man bald auch 6-stellige, die durch einfache Verschlüsselung
nicht mehr den Landesgruppen zugeordnet werden konnten. Die Polizei
hatte durch die Verordnung von 1924 zwar eine rechtliche Handhabe,
gegen die "Schwarzsender" vorzugehen und besaß
dazu auch ein Beschlagnahmerecht, aber da die Sender nur selten
in Betrieb waren, war mit technischen Mitteln in der Praxis wenig
zu machen.
Im Januar 1928 trat das Fernmeldeanlagengesetz (FAG)
als Neubekanntmachung des geändeten Telegraphengesetzes
von 1892 in Kraft. Dieses basierte in wesentlichen Teilen
auf seinem Vorgänger, führte aber neu den
Begriff der Fernmeldeanlage als Oberbegriff für
alle technischen Nachrichtenübermittlungsarten
- Fernsprecher, Telegraph, Fernschreiber und Funk -
ein. Für alle diese Anlagen wurde die Fernmeldehoheit
des Reiches begründet.
Derartige Anlagen durften daher nur aufgrund einer Verleihung des Reichspostministers
betrieben werden, sogar der reine Rundfunkempfang war
genehmigungspflichtig. Die Haltung des Reichspostministeriums
war weiterhin restriktiv. Den Funkamateuren wurde z.B.
durch Verfügungen des Reichspostministers von 1930
und 1931 das Anschließen der Sender an Antennen
verboten, was das Senden fast unmöglich machte.
Die Zeit
des Nationalsozialismus in Deutschland 1933-1945
Technische
Entwicklung
1935 wurde Amateurfunkfernsehen als neue Betriebsart
auf der Weltausstellung in Brüssel vorgeführt.
Die Funktechnik wurde erstmals in großem Maße
im Zweiten Weltkrieg eingesetzt. Um ein Abhören
der Funksprüche durch den Feind zu vermeiden, wurden
Verschlüsselungstechniken eingesetzt.
Rechtliche
Entwicklung (Deutschland)
Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten am
30.1.1933 wurde zunächst versucht, den DASD aufzulösen.
Das Reichspostministeriumkonnte aber von der Bedeutung
der Teilnahme am internationalen Amateurfunkdienst überzeugt
werden. Seit 15. Mai wurden auch Sendegenehmigungen
aufgrund der vorläufigen Verordnung für Versuchssender
ohne politische Bedingung ausgestellt. Die bisherigen
"Schwarzsender" mit "unlis"-Rufzeichen
konnten jetzt auch privat eine Sendelizenz erlangen,
wovon sie regen Gebrauch machten. Die Lizenzanwärter
mußten sich einer Prüfung mit ähnlichen
Voraussetzungen wie heute unterziehen und außerdem
Mitglied im DASD sein. 1934 gab es 328 Versuchsfunklizenzen.
Durch Nr. 4 der "Verordnung über die Aufgaben des Reichsministeriums
für Volksaufklärung und Propaganda" vom 30.6.1933
wurde das Funkrecht vom RPM an das Propagandaministerium abgegeben.
Schon 1934 wurde die Leitung des DASD durch das Propagandaministerium
von Göbbels abgesetzt und durch eine den Nazis genehme Leitung
ersetzt. Am 15. November wurde die neue Satzung des DASD vom 20.10.
1934 ins Vereinsregister eingetragen. Die neue Satzung bestimmte
in § 4, daß der Vorstand des DASD durch das Propagandaministerium
bestimmt wird und in § 6, daß als Mitglieder nur "arische
Deutsche zugelassen" sind.
Am 10. Februar 1935 wurde auf der Basis von § 2 FAG die endgültige
Verordnung über Versuchssender erlassen, die nicht mehr vorangestellte
Buchstaben für die Landesgruppen, sondern einheitlich alphabetisch
sortierte Rufzeichen für das ganze Reichsgebiet vorsah.
Am 24. November 1937 wurde von der Reichsregierung (aufgrund des
Ermächtigungsgesetzes von 1933) ein Gesetz gegen Schwarzsender
erlassen. Es bedrohte in § 1 den "Schwarzsender"
mit Zuchthaus. Da seit 1933 die Erlangung einer Sendelizenz wesentlich
einfacher war und es deshalb weit weniger Schwarzsender gab, war
dies wohl schon eine Vorbereitung auf das bei Kriegsausbruch folgende
Verbot des Amateurfunks.
1938 wurde der Österreichische Versuchssenderverband (OEVSV)
nach dem "Anschluß" Österreichs dem DASD
angegliedert, nachdem sich die Verbände bereits von 1929-1933
vorübergehend zusammengeschlossen hatten.
Die "Verordnung über Sender der Funkfreunde" vom
9.1.1939 war noch ähnlich wie die Verordnung von 1935 aufgebaut.
Kurz nach Kriegsbeeginn 1939 wurde der Amateurfunk
in Deutschland generell verboten und die Amateurfunkgeräte
beschlagnahmt. Dem Reichspostministerium kam das Verbot
gerade recht, da es seiner Linie entsprach, jeglichen
Verzicht auf das alleinige Fernmeldehoheitsrecht zu
verhindern. Eine Ausnahme stellten die Kriegsfunklizenzen
dar, die für einige Angehörige der Wehrmacht
ausgegeben wurden. Dafür war als Lizenzbehörde
das Oberkommando der Wehrmacht zuständig. Nur wenige
Amateurfunker wurden als Funker bei der Wehrmacht eingesetzt,
obwohl dies für die Amateure angenehmer gewesen
wäre als beim Heer im Krieg eingesetzt zu werden.
Deshalb startete der DASD eine Fragebogen-Aktion an
die Mitglieder, um Funktechniker der Wehrmacht zur Verfügung
stellen zu können. Manche Funkamateure wurden auch
in der Rüstungsindustrie eingesetzt.
Am 16. Februar 1944 wurde das Gebäude des DASD vollständig durch
Bombenangriff zerstört. Der DASD hörte nach
der deutschen Kapitulation am 8. Mai 1945 praktisch
auf zu bestehen, da seine Satzung von den Nationalsozialisten
geprägt war.
Die Nachkriegszeit
1945-1949
Technische Entwicklung
1946 begannen in den USA Versuche mit Funkfernschreibern.
In den USA wurde 1948 die Schmalbandfrequenzmodulation freigegeben, die statt
durch Veränderung der Amplitude die Nachricht durch
Veränderung der Frequenz in einem begrenzten Frequenzbereich
Nachrichten übertragen kann.
Rechtliche
Entwicklung International
1947 wurde in Atlantic City ein neuer Weltnachrichtenvertrag nach
dem Zweiten Weltkrieg abgeschlossen, der die Verteilung der Funkwellen
neu regelte und den Vertrag von Washington 1929 ablöste.
Deutschland
Die Fernmeldehoheit ging mit der Regierungsgewalt
am 8. Mai 1945 auf die Alliierten über. Paragraph
9 der Erklärung des Kontrollrats über die
Niederlage Deutschlands vom 5. Juni 1945 verbot jegliche
Nachrichtenübermittlung des Post- und Fernmeldeverkehrs.
Durch das Kontrollrats-Gesetz Nr. 76 der alliierten Militärregierung
für Deutschland waren die Amateurfunkgeräte in Deutschland
wie auch alle anderen einschließlich der Brieftauben (!)
abzuliefern. Telefone und Rundfunkempfänger waren bei der
Militärregierung anzumelden. Die Strafen bei Mißachtung
dieses Gesetzes umfaßten "alle gesetzlichen Strafen,
einschließlich der Todesstrafe" und wurden durch ein
Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen verhängt.
Trotzdem gab es immer mehr "Schwarzfunker", da weder
die Post noch die Militärregierung die technischen Mittel
besaßen, um dem Treiben Einhalt zu gebieten. Die US-Militärregierung
gab aber schon im Juli 1946 die Genehmigung zur Gründung
eines Clubs der Freunde der Funktechnik, was im August 1946 zur
Gründung des Württemberg-Badischen Radioclubs in Stuttgart
und später von entsprechenden Clubs in Bayern führte.
Auch in der britischen Zone wurden jetzt mit Erlaubnis der Besatzungsmacht
Clubs gegründet. Die Franzosen waren restriktiver und ließen
dies erst im Mai 1949 zu.
Die Clubs bemühten sich sehr um die Wiederzulassung des Sendebetriebs.
Sie wollten nach den schlechten Erfahrungen in der Zeit von 1928-1945
mit dem FAG, daß ein eigenes Amateurfunkgesetz zustandekommt.
Ein solches Gesetz sollte nach ihren Vorstellungen dem Amateurfunker
bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigung
geben, damit er nicht wie bisher auf das Wohlwollen der Genehmigungsbehörde
angewiesen ist. Sie erarbeiteten daher gemeinsam seit Anfang 1948
einen Gesetzentwurf, der diese Ziele berücksichtigte.
Die Bemühungen um Legalisierung des Amateurfunks
wurden durch die Schwarzfunker empfindlich gestört.
Am 10.4.1948 beschlagnahmte die Deutsche Post erstmals
mehrere Stationen.
Am 27. Juli 1948 legte die Militärregierung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes aus amerikanischer und britischer Zone (Bizone),
das Bipartite Control Office, dem Verwaltungsrat nahe, einen Gesetz
über das Funkwesen zu entwerfen und dem Wirtschaftsrat, dem
gesetzgebenden Organ der Bizone, zuzuleiten. Sie wollten damit
den unlizenzierten Funkverkehr der Kontrolle einer deutschen Behörde
unterstellen.
Diesem Verlangen kam die Hauptverwaltung für das Post- und
Fernmeldewesen (HVPF) nach, indem sie am 23. August 1948 einen
Gesetzentwurf vorlegte. In diesem war vorgesehen, daß der
Amateurfunk wie bisher durch eine Verordnung aufgrund des Fernmeldeanlagengesetzes
geregelt werden sollte. Die früheren Befugnisse des Reichspostministers
sollten durch den Direktor der HVPF wahrgenommen werden. Dieser
Gesetzentwurf fand am 8. September 1948 auch die Zustimmung des
Verwaltungsrats.
Der Vorschlag wurde aber sowohl von der Militärregierung
als auch von verschiedenen deutschen Politikern, vor allem aber
von den Funkamateuren abgelehnt. Man befürchtete eine ebenso
restriktive Handhabung wie vor 1945, außerdem wußte
man nicht, ob und wie schnell das FAG wieder in Kraft gesetzt
werden würde.
Aufgrund des Entwurfes des Funkamateure und in enger
Anlehnung an die Bestimmungen der Vollzugsordnung für
den Funkdienst zum Internationalen Fernmeldevertrag
von Atlantic City 1947 legte der Verwaltungsrat am 6.
Dezember 1948 den Entwurf eines eigenständigen
Gesetzes über den Amateurfunk vor, zu dem der Ausschuß
für Post- und Fernmeldewesen des Wirtschaftsrats
am 11.1.1949 eine Begründung hinzufügte. Da
das Gesetzgebungsverfahren und das Genehmigungsverfahren
durch die Militärregierung länger als erwartet
dauerten, befürchteten die Funkamateure, daß
das Gesetz nicht mehr rechtzeitig vor der Gründung
der Bundesrepublik verabschiedet werden könnte.
Das wäre nämlich das vorläufige Ende
des Amateurfunkgesetzes gewesen, da danach so ein Gesetz
in der damaligen Lage nicht erste Priorität gehabt
hätte. Daher starteten Funkamateure die unter Funkern
mittlerweile legendäre "Backsteinaktion".
Die Funkamateure in ganz Deutschland wurden aufgefordert,
am 15. Januar 1949 an den Vorsitzenden des Wirtschaftsrates
einen Backstein zu senden mit dem Hinweis, der Stein
diene zur Untermauerung des Amateurfunkgesetzes. Die
Post mußte sogar Extra-LKWs einsetzen, um die
Backsteine zu befördern. Nach nochmaliger Revision
durch die Militärregierung verabschiedete der Wirtschaftsrat
am 4. März 1949 das Gesetz, das am 23. März
1949 mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung
in Kraft trat. Zu diesem Zeitpunkt war es das einzige
gültige Gesetz im Fernmeldewesen. Noch im März
1949 gab es 700 Amateurfunklizenzen nach dem neuen Gesetz.
Die fünfziger
Jahre 1949-1959
Technische Entwicklung
In den ersten Nachkriegsjahren wurde viele Kriegsfunkgeräte
für Amateurfunkzwecke umgebaut. Vor allem die Bestände
der US Army waren beinahe unerschöpflich.
Die Frequenzmodulation fand jetzt wegen der besseren Tonqualität auch
außerhalb der USA Verbreitung. Außerdem
fanden die ersten Transistoren den Eingang in die Funktechnik.
Rechtliche
Entwicklung International
1954 wurde in Buones Aires ein neuer Fernmeldevertrag geschlossen,
der den vom Weltnachrichtenvertrag 1947 nicht betroffenen Teil
des Fernmeldewesens neu regelte.
Deutschland
Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 blieb
das Amateurfunkgesetz gemäß den Art. 123 I, 124 GG
in Kraf ????et. Durch diese Vorschriften wurde jedoch auch das Fernmeldeanlagengesetz
von 1928 wieder geltendes Recht, allerdings unter der Einschränkung,
daß dem Bund das Fernmeldehoheitsrecht bis zur Erlangung
der Souveränität im Mai 1955 noch nicht zustand.
Der Geltungsbereich des Amateurfunkgesetzes war noch auf das Vereinigte
Wirtschaftgebiet beschränkt und wurde in der Französischen
Zone (die die Länder Baden, Württemberg-Hohenzollern
und Rheinland-Pfalz sowie den Kreis Lindau umfaßte) nach
Art. 127 GG erst am 19. Mai 1950, vier Tage vor Ablauf der dort
genannten Frist, in Kraft gesetzt. Der Grund dafür war, daß
schon damals versucht wurde, wie auch bei der Eingliederung des
Saarlands 1957, die liberaleren Genehmigungsvoraussetzungen des
AFuG gegenüber dem FAG auszuhebeln. In Berlin galt von 1950
bis zur Übernahme des Bundesgesetzes 1967 ein eigenes Gesetz
über den Amateurfunk.
Das AFuG geht als lex specialis dem FAG vor. Umstritten ist, ob
in den Bereichen, zu denen das AFuG keine Aussage trifft, subsidiär
das FAG anwendbar ist. Das muß man bejahen, da das AFuG
sonst Regelungslücken aufwiese, z.B. bei den Strafvorschriften.
Dagegen gehen die jeweiligen Vollzugsordnungen für den Funkdienst
der Weltnachrichtenverträge 1947 von Atlantic City und 1982
von Nairobi, auf die das AFuG ja auch Bezug nimmt, als später
in Kraft getretene Bundesgesetze dem AFuG vor.
Auf der Grundlage des neuen Gesetzes konnte sich der Amateurfunk
wesentlich besser entwickeln als vor dem Zweiten Weltkrieg. Bereits
kurz nach der Gründung des Deutschen Amateur-Radio-Clubs
e.V. (DARC) am 8. September 1950 in Bad Homburg gab es in Deutschland
schon wieder 2000 zugelassene Funkamateure. Die meisten davon
sind damals wie heute im DARC organisiert (z.Zt. etwa 85%). Der
DARC wurde am 24. Juli 1951 in die International Amateur Radio
Union aufgenommen.
Nach der aufgrund von § 7 Amateurfunkgesetz erlassenen
Durchführungsverordnung gab es bis 1967 zwei Klassen
von Amateurfunklizenzen: Klasse A für einen Teil
des Kurzwellenbereichs und Ultrakurzwelle und Klasse
B für alle dem Amateurfunk zugewiesenen Bänder.
Die Prüfungen haben einen der Befugnis der Lizenz
angepaßten Schwierigkeitsgrad. Diese Klasseneinteilung
ist in der Ermächtigung des § 7 AFuG nicht
angelegt. Weil Art. 80 GG nur für nachkonstitutionelle
Gesetze gilt, ist die Frage, ob der Verordnungsgeber
dann die Klasseneinteilung ohne Anlage im Gesetz so
regeln durfte. Nach der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts
ist alles Wesentliche im Gesetz selbst zu regeln. Die
Klasseneinteilung ist aber durch den Genehmigungsanspruch
aus dem AFuG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip
geboten, weil nicht jeder Funkamateur die hohen Hürden
einer Klasse B-Prüfung überspringen kann und
will, wenn er sich nur mit einem Teil des Amateurfunks
befassen will. Die Durchführungsverordnung wird
also von der Ermächtigung gedeckt.
Die sechziger
und siebziger Jahre 1960-1979
Technische Entwicklung
1960 wurde die erste Verbindung Erde-Mond-Erde von einem Funkamateur
hergestellt.
Bereits ein Jahr später wurde der erste Amateurfunksatellit
OSCAR-1 von Florida aus in eine Umlaufbahn geschossen, der aber
wie seine Nachfolger OSCAR-2 bis OSCAR-5 nur eine kurze Lebensdauer
besaß und nur für Experimente zugelassen war. Die Satelliten
seit OSCAR-6 sind länger funktionstüchtig, ebenso wie
die neueren RS-Satelliten der Sowjetunion bzw. Rußlands.
In den sechziger Jahren ging der Anteil an selbstgebauten Sendern
und Empfängern stark zurück, da immer mehr industriell
gefertigte Geräte erhältlich waren.
In den siebziger Jahren machte die moederne Elektronik
auch vor den Funkgeräten nicht halt. Der Markt
wurde nun von billigen japanischen Geräten überschwemmt.
Rechtliche
Entwicklung (Deutschland)
1961 erlaubte die Deutsche Bundespost erstmals die Betriebsart
Funkfernschreiben.
Um den Funkbegeisterten, die keine Telegraphie betreiben wollen,
ohne Morsefähigkeiten den Weg zum Ultrakurzwellenfunk zu
ermöglichen, wurde 1967 die Lizenzklasse C eingeführt.
Damit wurde eine noch besser abgestufte Einteilung der Genehmigungen
und damit eine noch bessere Anpassung an das Verhältnismäßigkeitsprinzip
erreicht.
Auch bei der Novelle 1967 wurde wieder vom Bundespostministerium
versucht, das AFuG abzuschaffen und zu einer Regelung wie 1939
zurückzukehren, was aber am Bundestag scheiterte.
1967 ist das Amateurfunkfernsehen in Deutschland, 31 Jahre nach
seiner Vorstellung, endlich genehmigt worden und seit 1971 erlaubt
die Deutsche Bundespost den Satellitenfunkverkehr.
1972 baute der DARC sein neues Amateurfunkzentrum
in Baunatal, wo er seither seinen Sitz hat.
Von 1980
bis heute 1980-1996
Technische Entwicklung
Durch den Siegeszug der Computertechnik findet die Betriebsart
des "Packet Radio", des Funkens aus dem Computer, seit
den siebziger Jahren immer mehr Anhänger.
1985 führten Funkamateure die erste Funkverbindung im Mikrowellenbereich
von 77 GHz durch.
In Europa gibt es inzwischen überall ein dichtes Netz von
Relaisfunkstellen, die eine Übertragung auf UKW über
längere Strecken möglich machen, indem sie empfangene
Signale auf einer anderen Frequenz weitersenden.
Die Weltraumfahrzeuge der USA und Rußlands,
das Space Shuttle und die MIR haben ebenfalls Amateurfunkausrüstungen
(SAREX bzw. MIR) für die Kommunikation zur Erde
an Bord.
Rechtliche
Entwicklung International
Anfang der achtziger Jahre wurde im Rahmen der CEPT, dem Dachverband
der europäischen Postverwaltungen, beschlossen, die Lizenzprüfungen
gegenseitig anzuerkennen.
1982 wurde in Nairobi ein neuer Weltnachrichtenvertrag abgeschlossen,
der unter anderem den Ländern der Dritten Welt mehr Funkfrequenzen
als seine Vorgänger einräumte.
Deutschland
Seit 1982 wurden in Deutschland von der Deutschen Bundespost Lizenzurkunden
ausgegeben, die die europaweite Geltung der Lizenz bescheinigten.
Die Bundespost druckte aber auf die neuen Lizenzurkunden folgenden
Satz, der wieder den alten Streit zum Verhältnis von AFuG
und FAG aufkommen ließ: "Hierin liegt zugleich die
Genehmigung gemäß § 2 Abs.1 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März
1977 (BGBl I, S. 459)" .
Amateurfunker, die dagegen Ende der achtziger Jahre klagten, konnten
sich vor den Verwaltungsgerichten nicht damit durchsetzen, da
es hieß, sie seien dadurch nicht beeinträchtigt.
Aus der Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2a, die vom Bundesverfassungsgericht
am 22.6.1988 festgestellt worden ist, konnten die Amateurfunker
keinen Vorteil ziehen: Statt der Möglichkeit, Amateurfunker
bei Überschreiten des Frequenzbereiches nun straffrei ausgehen
zu lassen, wendete das OLG Karlsruhe nun den schärferen §
15 Abs.1 FAG an.
Durch die Postreformen I und II änderte sich für die Amateurfunker
nicht viel. Die Aufsicht wechselte eben von der Deutschen
Bundespost zunächst zur Deutschen Bundespost Telekom,
dann zu der mit hoheitlichen Befugnissen beliehenen
Deutschen Telekom AG.
Zukünftige
rechtliche Entwicklung in Deutschland
Größere Veränderungen gibt es anläßlich
der dritten Stufe der Postreform. Im Zuge der Ersetzung
des Fernmeldeanlagengesetzes durch das Telekommunikationsgesetz
Anfang 1998 wird es auch ein neues Amateurfunkgesetz
geben.
Der Entwurf sieht erstmals Regelungen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit vor. In § 9 des Entwurfes wird festgelegt,
daß sich der Funkamateur grundsätzlich auch an das
Gesetz zur elektromagnetischen Verträglichkeit halten muß,
das aufgrund einer EU-Richtlinie zustandegekommen ist. Die elektromagnetische
Verträglichkeit ist auch eine wichtige Voraussetzung für
die CE-Zertifizierung, die in der EU seit 1.1.1996 für alle
neu in den Verkehr gebrachte Geräte verbindlich vorgeschrieben
ist. Nach § 10 des Entwurfs werden ihm Ausnahmen zugebilligt,
deren Konsequenzen wegen der Störanfälligkeit er dann
aber selbst tragen muß.
Weiter ist die Bindung an die VO Funk zum Weltnachrichtenvertrag
nicht mehr so eng wie im alten Gesetz, was von den Funkamateuren,
vertreten durch den DARC, bemängelt wird.
Der jetzt schon vorliegende Gesetzentwurf wird zwar vom DARC nicht
grundsätzlich in Frage gestellt, es werden aber zahlreiche
und detaillierte Verbesserungsvorschläge zu einzelnen Regelungen
gemacht, um möglicherweise im Sinne der Amateurfunker auf
das Gesetzgebungsverfahren einwirken zu können. Dem DARC
wurde vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation
ein Frist zur Stellungnahme bis 2.10.1995 eingeräumt. Diese
Stellungnahme liegt jetzt vor und wurde in cq-DL 9/95 sowie im
Internet veröffentlicht.
Das Gesetzgebungsverfahren ist auch jetzt noch lange nicht abgeschlossen und
es wird wohl auch noch einer Weile Zeit und vieler Diskussionen
mit den Interessengruppen bedürfen, bis das neue
Gesetz verabschiedet wird. Es wäre aber sicher,
daß ohne den Widerstand des DARC als starkem und
fast alle deutschen Funkamateure umfassenden Interessenverband
d ????eie Rechte der Funkamateure immer weiter beschnitten
werden würden.
Fazit
Es bleibt zu wünschen , daß das Hobby des Amateurfunks
so lebendig bleibt wie jetzt und zur Völkerverständigung
beitragen kann. Durch immer neue Betriebsarten und Experimente
haben die Amateurfunker auch einen beträchtlichen Anteil
an der Weiterentwicklung der Funktechnik, der mit der industriellen
Fertigung der Geräte zwar zurückgegangen ist, aber hoffentlich
weiter erhalten bleibt.
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